Die Anerkennung von ausländischen Gerichtsurteilen gehört zum internationalen Recht.
Die Quellen des internationalen Privatrechts funktionieren hierarchisch, daher verfolgen sie ein pyramidenförmiges System, indem zuerst auf das institutionelle Recht der Europäischen Union zurückgegriffen wird. Wenn eines beider Länder nicht zur EU gehört und somit nicht der Regelung der EU unterliegt, muss überprüft werden, ob Spanien zu einer Vereinigung gehört oder ob eine bilaterale Abmachung mit dem Land besteht, mit dem der Konflikt aufgetreten. Nur in solchen Fällen in denen das Land nicht zur EU gehört, sowie zu keiner Vereinigung und ebenso keine bilaterale Abmachung vorweisen kann, findet das regionale Gesetz Anwendung.
Worum handelt es sich bei der Anerkennung und Ausführung von ausländischen Gerichtsurteilen oder „Exequatur“ und wozu dienen diese?
Wenn eine Person ein Gerichtsurteil oder eine Gerichtsentscheidung, welche durch ein anderes Land als Spanien erlassen wurde, erhält, kann diese nicht immer sofort in Spanien ausgeführt werden, sondern es muss ein Verfahren eröffnet werden, dass die Gültigkeit und Wirksamkeit anerkennt, damit es anschließend in unserem Land vollstreckt werden kann.
Im Folgenden werfen wir einen Blick auf die anzuwendenden Vorschriften, abhängig von jedem Fall, da jedes Land eine andere Regelung hat.
I) Mitgliedsländer der Europäischen Union
Im Falle, dass es sich um ein Gerichtsurteil oder um eine Gerichtsentscheidung aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union handelt, funktionieren die Anerkennung und die Vollstreckung praktisch automatisch, denn es genügt, dass das Gericht des Landes, dass den Beschluss verfasst hat, diese gemäß einem Standardformular vervollständigt und diese dann in die offizielle Landessprache des Landes, indem es vollstreckt werden soll, übersetzt wird.
Dieser Beschluss kann direkt in Spanien vollstreckt werden, wenn denn dieses das Land ist, indem dieser vollstreckt werden soll, wenn sich dort zum Beispiel die zu verpfändeten Güter befinden.
Abhängig vom Datum, an dem das Verfahren im Ausland begonnen wurde, findet die Vorschrift 44/2001 des Europäischen Rates Anwendung, vom 22. Dezember 2000, über denselben Themenbereich (bekannt als die Verordnung “Brüssel I“), oder Verordnung 1215/2012 des Europäischen Parlaments und Europäischen Rates, vom 12. Dezember 2012 (bekannt unter “Brüssel I bis”), bezogen auf die Gerichtszuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung des Gerichtsbeschlusses im zivilen und Handelsbereich.
Die Verordnung „Brüssel I bis“ findet auf solche Anerkennungsanfragen oder verfassten ausländischen Beschlüsse Anwendung, die nach dem 10. Januar 2015 in Gerichtsverfahren begonnen wurden, während bei den vorher begonnenen die Verordnung „Brüssel I“ weiterhin Anwendung findet.
II) Länder die nicht der EU angehören, allerdings Teil der europäischen Assoziation für fairen Handel (EFTA) sind, dies betrifft Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein.
Diese Länder berufen sich auf das Abkommen von Lugano vom Jahr 2007, welches am 01.05.2011 in Island in Kraft getreten ist. In Norwegen wurde dies am 01.02.2009 bestätigt und trat am 01.01.2010 in Kraft. Schließlich hat die Schweiz das Abkommen am 19.12.2009 bestätigt und trat am 01.01.2011 in Kraft.
Liechtenstein ist das einzige Land, dass nicht Teil des Abkommens von „Lugano 2007“ ist, in Liechtenstein findet weiteren das Abkommen von „Lugano 1988“ Anwendung.
III) Länder die nicht der EU angehören, sowie ebenso nicht der EFTA, die aber das Abkommen Nummer 16 über die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Gerichtsurteilen im zivilen und Handelsbereich der Haager Konferenz für internationales Privatrecht (HCCH) unterzeichnen haben.
In solchen Situationen, in denen das andere Land nicht Teil der Europäischen Union ist, wird auf die Haager Konferenz für internationales Privatrecht (HCCH) zurückgegriffen. Dies ist eine internationale Organisation, die mit 83 Mitgliedsstaaten rechnet und die das Ziel hat weltweit die gerichtliche Genehmigung der Norm des internationalen Privatrechts zu suchen.
Das Abkommen Nummer 16 über die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Gerichtsurteilen im Zivil- und Handelsbereich umschließt die Bestimmungen dieses Anwendungsbereiches. Die Mitgliedsstaaten müssen sich strikt an dieses Abkommen halten, da es für die Anwendung dieser Regelung nicht ausreichend ist Teil der HCCH zu sein
IV) Länder die keine EU-Mitgliedsländer sind, sowie nicht Teil der EFTA sind und die das Abkommen Nummer 16 der HCCH nicht unterzeichnet haben:
Es muss überprüft werden, ob ein bilaterales Abkommen mit dem Land unterzeichnet wurde, in dem man anstrebt das Gerichtsurteil zu vollstrecken; in diesem Fall würde dieses Abkommen Anwendung finden.
Spanien hat bilaterale Abkommen in Bezug auf die Anerkennung von ausländischen Gerichtsurteilen mit folgenden Ländern:
China, Kolumbien, Israel, Marokko, Mauretanien, Mexiko, Rumänien, Russland und Tunesien.
V) Das spanische Gesetz für Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Gerichtsurteilen
Schließlich, wenn keines der Länder ein Mitgliedsstaat der EU ist, ist es kein Vertragspartner des Haager Abkommens Nummer 16 (zudem müsste es ein Mitgliedsstaat der Konferenz sein, sowie Teil dieses Abkommens) und ebenso nicht mit einem bilateralen Abkommen mit dem interessierten Land, in Bezug auf die Anerkennung von internationalen Gerichtsurteilen (z. B. USA), rechnet, findet das nationale Recht, mit eingeschlossen im spanischen Gesetz des zivilen Prozessrechts (LEC) und bekannt als Exequatur, Anwendung.
Hierbei handelt es sich um eine Gesamtheit von Regeln, die gemäß der Rechtsordnung des Staats überprüft, ob ein betreffendes Gerichtsurteil eines anderen Staates die Bedingungen erfüllt oder nicht, die die Anerkennung oder gerichtliche Genehmigung erlauben.
Die Richtlinie, die das Exequatur seit August 2015 in Spanien regelt, ist das Gesetz 29/2015 (Titel V, Artikel 41 bis 61) in internationaler Kooperation im zivilen Bereich.
Spanisches Exequatur Verfahren:
Das Verfahren über die Anerkennung von internationalen Gerichtsurteilen in Spanien, in dem die Parteien von einem Prozessbevollmächtigten vertreten, sowie von einem Anwalt assistiert werden müssen, wird auf Anfrage jeder Person, die ein rechtmäßiges Interesse akkreditiert, durch eine Klage gestartet.
Die Exequatur-Klage wird bei den Gerichten der ersten Instanz am Wohnsitz oder Wohnort der Gegenpartei beantragt, oder am gewöhnlichen Wohnsitz der Person auf die sich die Auswirkungen beziehen.
Subsidiär wird die Gebietszuständigkeit nach dem Vollstreckungsort oder dem Ort wo die Gerichtsurteile vollstreckt werden müssen festgestellt.
Wenn es sich um ein Gerichtsurteil im Handelsbereich handelt, sind die Handelsgerichte zuständig und nicht die Gerichte der ersten Instanz.
Die vorgelegten Klagen und Dokumente werden von dem Rechtspfleger bearbeitet, welcher ein Dekret über die Zulassung dieser erlässt und die Gegenpartei darüber informiert, sodass diese Einwände erheben können, falls dieser dies als angebracht empfinden.
(Wenn Sie Fragen in Bezug auf erlassene Gerichtsurteile im Ausland und dessen Anwendung in Spanien haben, stehen wir Ihnen gerne zur Seite!)