IHK führt neue Schiedsverfahrensregeln ein
Die wesentlichen Neuerungen der Reform sind – die Einführung von Verfahrensregeln bei einer Mehrheit von Vertragsverhältnissen und/oder einer Mehrheit von Parteien;
- die Einführung von Verfahrensregeln bei einer Mehrheit von Vertragsverhältnissen und/oder einer Mehrheit von Parteien;
- an die aktuellen Anforderungen angepasste Regeln zum Fallmanagement;
- die Möglichkeit, in dringenden Fällen einen Eilschiedsrichter zu bestellen;
- Regelungen für Streitigkeiten mit Bezug auf Investitions- und Freihandelsabkommen.
Am 1. Januar 2012 hat die internationale Handelskammer in Paris (IHK) eine neue Schiedsverfahrensordnung eingeführt, um die Abwicklung internationaler Schiedsangelegenheiten leichter zu gestalten.
Die neue Verfahrensordnung gilt für alle Schiedsverfahren, die nach dem 1. Januar 2012 anhängig gemacht werden. Allerdings sind die Vorschriften über den Eilschiedsrichter (noch) nicht anwendbar, wenn die Schiedsvereinbarung vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossen wurde. Die Parteien können die Regeln über den Eilschiedsrichter außerdem abbedingen („opt-out“). Die Regelungen über den Eilschiedsrichter sind nur für die Parteien der Schiedsvereinbarung verbindlich. Aus diesem Grunde müssen die Vertragspartner bei Abschluss einer Schiedsvereinbarung von nun an eine solche Möglichkeit erwägen und sollten sich dabei an den Klausel Empfehlungen der IHK orientieren.
Autor: Dr. Thomas Rinne, Rechtsanwalt und Anwalt