Diese Meldepflicht des Kalenderjahres 2017 läuft zum 02.04.2018 ab.
Sie umfasst alle Eigentümer mit Besitz im Ausland, dazu zählen ruhende Erbschaften, Gütergemeinschaften, sowohl mit einem Anteil von 100 % als auch mit Beteiligung von Drittpersonen.
Folgende Informationen sollen eingereicht werden:
- Angaben zu Empfängern als auch Inhabern oder autorisierten Personen von Bankkonten.
- Kapitalbeteiligungen, z.B. Aktien, Fonds, Verpflichtungen oder andere Wertanlagen, Lebens- oder Invalidenversicherungen, lebenslange oder zeitlich begrenzte Renten.
- Immobilien.
- Es besteht keine Meldepflicht bei Konten, die einen Gesamtsaldo von 50.000 € zum 31. Dezember 2017 nicht überschreiten. Das Gleiche gilt für den Durchschnittswert von Kontoständen des letzten Trimesters.
- Das Einreichen der Meldung in Folgejahren ist nur verpflichtend, wenn der Gesamtsaldo oder der durchschnittliche Saldo zum 31. Dezember eine Steigerung von über 20.000 € aufweist, und zwar im Verhältnis zu den Kontostandangaben der letzten Meldung. Diese Mengenbegrenzung gilt auch für die Punkte b) und c).
- Bei Nichtmeldung können Geldbußen in Höhe von mindestens 10.000 € verhängt werden.
Salma C. Sehk Zinth y Alejandro Espada Gerlach (in Zusammenarbeit)
a.espada@espadagerlach.com & salmasehk@espadagerlach.com
Zur Klärung von Fragestellungen können Sie sich gerne mit unserer Kanzlei in Verbindung setzen.